Montag, 2010-09-06

20 Jahre garantierte Solarstromvergütung

Wer Solarstrom in das öffentliche Netz einspeist, erhält vom Netzbetreiber eine über 20 Jahre gesetzlich garantierte Vergütung zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage. Die sogenannte Einspeisevergütung ist im Rahmen des EEG (Erneuerbare Energien Gesetzes) geregelt. Ihr örtlicher Energieversorger ist verpflichtet, den erzeugten Solarstrom abzunehmen. Mit der aktuell geltenden Einspeisevergütung und den derzeit günstigen Investitionskosten finanziert sich Ihre Solarstromanlage innerhalb von 8 - 12 Jahren von selbst.

Die Einspeisevergütung nach dem EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) beträgt bei Solarstromanlagen, die eine Anlagenleistung von weniger als 30 kWp aufweisen, 39,14 Cent pro Kilowattstunde - für 20 Jahre fix. Kilowatt Peak (KWp) ist die Messgröße für die Leistung der Solarstromanlage. Bei größeren Anlagen reduziert sich die Vergütung entsprechend der Tabelle. 



EEG Erneuerbare Energien Gesetz - Vergütungssätze

EEG Erneuerbare Energien Gesetz - Vergütungssätze

Die Novellierung 2008 (BGBl. I S. 2074) hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien bis 2020 auf einen Anteil zwischen 25 % und 30 % zu erhöhen. Das neue EEG 2009 bezieht sich nur auf den Strombereich.

Die Novelle 2009 behält die Grundstrukturen des EEG 2004 bei, enthält allerdings zahlreiche Detailänderungen. So müssen Betreiber Standort und Leistung ihrer Solaranlage an die Bundesnetzagentur melden, und der Anlagenbegriff wurde neu definiert.

Mit der Neufassung der §§ 19 und 66 im EEG 2009 werden Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und lokaler Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine einzige Anlage gewertet. 

Vergütungssätze Solarstromanlagen 2010

Die Mindestvergütung beträgt für Solarstromanlagen, die im Jahr 2010 installiert werden:

  • generell, z.B. auf Freiflächen, 28,43 Cent pro eingespeister Kilowattstunde (kWh)
  • auf einem Gebäude bis einschließlich 30 kW 39,14 Cent/kWh
  • auf einem Gebäude ab 30 kW 37,23 Cent/kWh
  • auf einem Gebäude ab 100 kW 35,23 Cent/kWh und
  • auf einem Gebäude ab 1.000 kW 29,37 Cent/kWh

Die Vergütung erfolgt anteilig: 
Bei einer im Jahr 2010 errichteten Dachanlage mit einer Spitzenleistung von 110 kW wird für die ersten 30 kW eine Vergütung von 39,14 Cent/kWh, für den Bereich 30 kW bis 70 KW 37,23 Cent/kWh und für die restlichen 10 kW werden 35,23 Cent/kWh gezahlt. Daraus ergibt sich ein Durchschnittspreis für jede erzeugte Kilowattstunde von 37,20 Cent/kWh.

Die Vergütung für eine installierte Anlage bleibt über 20 Jahre konstant und wird bis zum Ende des 20. Jahres, das auf den Inbetriebnahmezeitpunkt folgt, gezahlt (also bis zum 31. Dezember 2030 für eine 2010er Anlage).


EEG Erneuerbare Energien Gesetz – Inflationsschutz

EEG Erneuerbare Energien Gesetz - Inflationsschutz

Ein weiterer wichtiger Punkt gerade in den heutigen Zeiten ist der Inflationsschutz dieser Anlagenform, da das EEG Gesetz jederzeit vorsieht, dass der Betreiber das Recht zur Selbstvermarktung des Stroms hat. Wenn der Strompreis im Zuge einer starken Inflation stark steigen und die Einspeisevergütung laut dem EEG übersteigen sollte, kann der Strom bei sonst gleichen Kosten frei vermarktet werden.


Der Auszug aus dem Gesetz § 17 EEG Direktvermarktung (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2009) lautet:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
  2. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, wenn sie
    1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
    2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
  3. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.