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solarhybrid-AGB_Wiederverkaeufer.pdf Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Wiederverkäufer (für Fachhandelspartner und Premiumpartner gelten diese AGB nicht) |
Diese Bedingungen gelten nur für Wiederverkäufer, die keinen gesonderten Fachhandels- oder Premiumpartnervertrag mit der solarhybrid AG geschlossen haben.
§ 1 - Allgemeines
- Für sämtliche Angebote und Leistungen der solarhybrid AG (nachfolgend: Unternehmer) sowie für Montagen, Reparaturen, Wartungen und sonstige vertragliche Leistungen an Wiederverkäufer gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, es sei denn es besteht ein wirksamer Fachhandelspartner- oder Premium-Partnervertrag zwischen dem Unternehmen und dem Wiederverkäufer.
- Einkaufsbedingungen des Wiederverkäufers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
- Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen von Vertretern und Mitarbeitern des Unternehmers sind nur wirksam, wenn sie vom Unternehmer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 - Zustandekommen des Kaufvertrages; Lieferfristen
- Die Kaufverträge werden durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmers und Gegenzeichnung durch den Wiederverkäufer bzw. durch tatsächliche Durchführung der Lieferung rechtsverbindlich abgeschlossen.
- Sämtliche von dem Unternehmer abgegebenen Angebote sind freibleibend. In Katalogen, Prospekten oder sonstigen Medien enthaltene Angaben sind nur maßgeblich, wenn diese Angaben in der Auftragsbestätigung des Unternehmers ausdrücklich bestätigt werden.
- Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollen Liefertermine verbindlich festgelegt werden, muss die Verbindlichkeit aus der Formulierung deutlich hervorgehen, ansonsten gelten angegebene Liefertermine immer als unverbindlich. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung nicht bloß vorübergehend wesentlich erschweren (insbes. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen) sind vom Unternehmer nicht zu vertreten. Sollte die Behinderung länger als 3 Monate andauern, ist der Wiederverkäufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen vom Unternehmer zu vertreten ist, hat der Wiederverkäufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettorechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Verzugs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.
- Für sämtliche Produkte aus dem Bereich der Photovoltaik (Kollektoren, Module, Wechselrichter etc.) steht die Lieferpflicht des Unternehmers unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Sollte ein verbindlicher Liefertermin aufgrund von Lieferengpässen der Zuliefererfirmen des Unternehmers nicht eingehalten werden können, und sollte der Unternehmer dies nicht zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche des Wiederverkäufers aufgrund der verzögerten Lieferung ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Unternehmer in diesem Fall keine Haftung den Verlust an Einspeisevergütung, der aus einer verspäteten Netzeinspeisung resultiert. Der Unternehmer verpflichtet sich, den Wiederverkäufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und auf Verlangen des Wiederverkäufers etwaig bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zu erstatten.
§ 3 - Zahlungsbedingungen; Factoring
- Die folgenden Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Kaufverträge, die zwischen dem Unternehmer und dem Wiederverkäufer abgeschlossen werden:
- a) Alle Preise des Unternehmers verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk des Unternehmers und beinhalten keine Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Der Wiederverkäufer trägt die im Zusammenhang mit der Einführung der Produkte entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
- b) Die Lieferung an den Wiederverkäufer erfolgt gegen Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises bei Bestellung. 50 % des Kaufpreises sind bei Abruf der Lieferung fällig. Alternativ kann mit dem Unternehmen im Einzelfall die Stellung einer Sicherheitsleistung vereinbart werden.
- c) Kommt der Wiederverkäufer in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
- d) Wird dem Unternehmer nach dem Abschluss des Kaufvertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Wiederverkäufers bekannt, ist der Unternehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann der Unternehmer unbeschadet weiterer Rechte von dem betreffenden Kaufvertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
- e) Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Tilgungsbestimmung des Wiederverkäufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Zinsen oder Kosten angefallen, ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Unternehmer wird den Wiederverkäufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
- Der Unternehmer ist berechtigt, die ihm gegen den Wiederverkäufer zustehenden Forderungen im Rahmen eines Forderungsverkaufs (sog. Factoring) an einen Factor abzutreten. Soweit Forderungen bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Auftragsbestätigung oder Rechnung abgetreten sind, wird der Unternehmer die Abtretung in der Auftragsbestätigung/Rechnung offenlegen.
§ 4 - Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Der Unternehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten und sonstiger an den Wiederverkäufer gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsverbindung beglichen ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Wiederverkäufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Wiederverkäufer unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren.
- Verarbeitet der Wiederverkäufer Vorbehaltsware, gilt der Unternehmer als Hersteller der neuen Sache und erwirbt daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache gesetzlich zwingend auf den Wiederverkäufer über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an den Unternehmer. Die neue Sache bzw. Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware.
- Der Wiederverkäufer darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Forderungen daraus tritt er hiermit bis zur Höhe der dem Unternehmer zustehenden Gesamtforderung an den Unternehmer ab, der diese Abtretung annimmt.
- Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung des Wiederverkäufers erlischt die Ermächtigung; bei Zahlungsverzug kann sie widerrufen werden.
- Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Wiederverkäufers hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist unverzüglich separat zu lagern und als Eigentum des Unternehmers zu kennzeichnen. Der Unternehmer hat das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich erscheint. Beauftragte des Unternehmers dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Wiederverkäufer hiermit an den Unternehmer ab, der diese Abtretung annimmt.
- Der Unternehmer ist auf Anforderung bereit, nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben, soweit deren Verkehrswert die offene Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 - Untersuchungs- und Rügepflicht des Wiederverkäufers
- Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Unternehmer erkennbare Mängel schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anlieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind dem Unternehmer schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 377ff HGB). Für den Fall, dass der Unternehmer eine Garantie auf die Mangelfreiheit abgegeben hat, richten sich die Voraussetzungen und Folgen der Mängelrüge ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens 10 % der Lieferung, gegebenenfalls unter Öffnung der Umverpackung, binnen drei Werktagen auf Bruch zu prüfen und entsprechend schriftlich zu rügen.
- Versäumt der Wiederverkäufer eine nach Abs. 1 oder Abs. 2 erforderliche Mängelrüge, führt dies auch zum Ausschluss der infolge des Mangels entstandenen deliktischen Ansprüche, es sei denn, der Mangel beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers. Von dem Ausschluss nicht erfasst sind Ansprüche nach dem ProdHaftG sowie Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaft verursachten Personenschadens.
- Geringfügige Abweichungen, insbesondere produktionstechnische Unterschiede bei der Glasprismierung können nicht als (optischer) Mangel geltend gemacht werden.
§ 6 - Gewährleistung und Garantie
- Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache) berechtigt. Die durch die Nacherfüllung verursachten Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Unternehmer zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöht haben, dass die Ware zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechts des BGB.
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Wiederverkäufers verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist bei Lieferregressen nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.
- Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, seinen Kunden beim Verkauf der Produkte das ihm überlassene Garantiezertifikat für die vom Unternehmer übernommene Herstellergarantie zu übergeben und die Kunden über die in der Herstellergarantie genannten Garantiebedingungen zu informieren. Der Unternehmer ist nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von zwei Monaten berechtigt, mit Wirkung für die Zukunft die Bedingungen der Herstellergarantie zu ändern oder die Herstellergarantie abzuschaffen. Die vom Wiederverkäufer bei Zugang der schriftlichen Ankündigung schon abgeschlossenen Geschäfte mit seinen Kunden werden hiervon nicht berührt.
§ 7 - Haftung und Schadensersatz
- Vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 wird die gesetzliche Haftung des Unternehmers für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
- a) der Unternehmer haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
- b) der Unternehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
- Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Personenschäden.
- Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
§ 8 - Produkthaftung
- Der Wiederverkäufer wird weder die gelieferten Produkte noch deren Ausstattung oder Verpackung verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnhinweise über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Verstößt der Wiederverkäufer gegen den vorstehenden Satz, so stellt er den Unternehmer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und insoweit der Schaden von ihm verursacht worden ist.
- Wird der Unternehmer aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf veranlasst, so wird der Wiederverkäufer den Unternehmer unterstützen und alle ihm zumutbaren vom Unternehmer angeordneten Maßnahmen treffen. Der Unternehmer wird dem Wiederverkäufer alle in diesem Zusammenhang entstehenden erforderlichen Aufwendungen erstatten.
- Der Wiederverkäufer wird den Unternehmer unverzüglich über etwaige ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und etwaige Produktfehler informieren.
§ 9 - Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.2. Ist eine Bestimmung oder sind mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Verträgen ist Brilon.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Markranstädt, 01. März 2010
